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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Seit dem 1. Januar 2000 ist jeder Arbeitgeber mit mehr als 5 % Arbeitnehmenden oder einem Netto-Prämiensatz von mehr als 0,5 % in der Berufsunfallversicherung verpflichtet, die Bestimmungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeitenden zu erfüllen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, Art. 82), in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), im Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz Art. 6), in den Verordnungen 3 und 4 des Arbeitsgesetzes sowie in der Richtlinie Nr. 6508 der EKAS über den Beizug von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit geregelt.
DAS LEITORGAN DER BRANCHENLÖSUNG
Die Tiefbauämter der Kantone haben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und ASA-Spezialisten eine Koordinationsgruppe Arbeitssicherheit SUD ins Leben gerufen und eine Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Strassenunterhaltsdiensten erarbeitet und von der EKAS (Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit) genehmigen lassen. 25 Kantone sind der Branchenlösung beigetreten (mit ca. 3000 Arbeitnehmenden), fallweise ist sie auch für grössere kommunale Strassenunterhaltsdienste der SUVA-Klasse 40m (öffentliche Verwaltung) offen.
Verantwortlich für den Vollzug der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Strassenunterhaltsdiensten sind die jeweiligen Tiefbauämter als Arbeitgeber.
FILM: Einstein, SF-Sendung vom 4. November 2010
"Strassenarbeiter - Ein Job mit Stuntmanpotential"
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