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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, Art. 82), in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), im Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz Art. 6), in den Verordnungen 3 und 4 des Arbeitsgesetzes sowie in der Richtlinie Nr. 6508 der EKAS über den Beizug von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit geregelt.
DAS LEITORGAN DER BRANCHENLÖSUNG
Die Tiefbauämter der Kantone haben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und ASA-Spezialisten eine Koordinationsgruppe Arbeitssicherheit SUD ins Leben gerufen und eine Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Strassenunterhaltsdiensten erarbeitet und von der EKAS (Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit) genehmigen lassen, vgl.
Branchenlösung EKAS.
25 Kantone sind der Branchenlösung beigetreten (mit ca. 4000 Arbeitnehmenden), fallweise ist sie auch für grössere kommunale Strassenunterhaltsdienste der SUVA-Klasse 40m (öffentliche Verwaltung) offen. Verantwortlich für den Vollzug der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Strassenunterhaltsdiensten sind die jeweiligen Tiefbauämter als Arbeitgeber.
FILM: Einstein, SF-Sendung vom 4. November 2010
"Strassenarbeiter - Ein Job mit Stuntmanpotential"
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Ab 1. Mai 2012 sind auch die Sprachen Französisch und Italienisch verfügbar.
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